[Montag 13.05.19]
Die Stadt Nordenham beabsichtigt, als Pilotprojekt ab 05.06.2019, befristet auf vorerst ein Jahr, die Anordnung einer Fahrradstraße in der Wilhelmstraße und Körnerstraße (Abschnitt Hafenstraße bis Haydnstraße).
In der Wilhelmstraße wird dabei der Anliegerverkehr bis 3,5 t in nördlicher Richtung zugelassen. In der Körnerstraße ist der Anliegerverkehr bis 5 t zulässig.
Die Einrichtung einer Fahrradstraße ist zulässig, wenn der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist. Verkehrszählungen haben ergeben, dass mehr Radfahrer als Autofahrer die Wilhelmstraße und Körnerstraße nutzen.
Fahrradstraßen sind rechtlich als Radwege definiert. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr darf nur ausnahmsweise zugelassen werden und soll sich nach Möglichkeit nur auf den Anliegerverkehr beschränken.
In Fahrradstraßen dürfen:
- Die bevorrechtigten Radfahrer nebeneinander fahren
- Als Höchstgeschwindigkeit für den Fahrzeugverkehr gilt 30 km/h
- Autos dürfen mit einem Seitenabstand zu Rad fahrenden von 1,5 m überholen
- Das Hupen oder Drängeln ist nicht erlaubt
- In Fahrradstraßen gibt es die Vorfahrtregelung "rechts vor links" nicht.