[Dienstag - 30.01.2018]
Das Bauordnungsamt der Stadtverwaltung Nordenham ist aufgrund von Fortbildungsveranstaltungen am 01.02.2018 und 08.02.2018 persönlich und telefonisch nicht erreichbar.
[Dienstag - 30.01.2018]
Das Bauordnungsamt der Stadtverwaltung Nordenham ist aufgrund von Fortbildungsveranstaltungen am 01.02.2018 und 08.02.2018 persönlich und telefonisch nicht erreichbar.
Offizielle Einweihung des Mehrgenerationen-Fitnessparcours
Am 24.08.2017 wurde an der Strandpromenade bei bestem Wetter der Fitnessparcours mit Teilnehmern aus den verschiedensten Bereichen eingeweiht.
Am Wochenende 22. bis 24.09.2017 wurde das 25-jährige Jubiläum der Städtepartnerschaft zwischen Nordenham und Swinemünde auf Usedom gefeiert. 50 Personen aus Nordenham reisten dafür an die Ostsee.
Rund 20.500 Nordenhamer Wahlberechtigte sind aufgerufen, am Sonntag, den 24.09.2017 den 19. Deutschen Bundestag zu wählen. Wer am Wahlsonntag seine Stimme nicht im Wahllokal abgeben kann, hat die Möglichkeit per Briefwahl zu wählen.
Die Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarten, die jedem Wahlberechtigten bis zum 03.09.2017 zugestellt wird, enthält dafür einen Antragsvordruck. Wer diesen ausfüllt und zum Rathaus gibt, bekommt seine Briefwahlunterlagen innerhalb weniger Tage zugesandt. Bereits 884 Personen haben in Nordenham davon gebraucht gemacht.
Jetzt ist auch das Briefwahlbüro im Rathaus, Zimmer 41 A, geöffnet. Wer möchte, kann dort seine Briefwahlunterlagen Montags bis Freitags von 8:00 bis 12:30 Uhr sowie Montags und Donnerstags von 14:30 bis 17:00 Uhr abholen. Dafür sollte die Wahlbenachrichtigungskarte mitgebracht und der Ausweis bereitgehalten werden.
Briefwahlunterlagen für eine andere Person dürfen nur ausgehändigt werden, wenn dafür eine Vollmacht vorgelegt wird. Eine solche Vollmacht kann man jemandem mit der ausgefüllten Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte erteilen.
Entwässerungsgräben und -grüppen im Stadtgebiet von Nordenham sind als Gewässer III. Ordnung gemäß § 40 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 69 Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG), in der zurzeit gültigen Fassung, von den Eigentümern bzw. Anliegern zu unterhalten.