Allgemeinverfügung über die Freigabe von zwei verkaufsoffenen Sonntagen
Auf Grundlage von § 5 Absatz 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) vom 08.03.2007 (Nds. GVBl. S. 111) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.05.2019 (Nds. GVBl. S. 80) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102) in der zurzeit gültigen Fassung und § 1 Absatz 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) vom 03.12.1976 (Nds. GVBl. S. 311) in der zurzeit gültigen Fassung wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
Verkaufsstellen im Sinne von § 2 Abs. 1 NLöffVZG dürfen im Gebiet der Innenstadt der Stadt Nordenham an den nachfolgenden zwei Sonntage für die Dauer von fünf Stunden zwischen 12:00 Uhr und 17:00 Uhr geöffnet sein:
1. Sonntag, 16. April 2023, anlässlich des Riesen-Familiensonntags und
2. Sonntag, 15. Oktober 2023, anlässlich des Ochsen- und Regionalmarktes.
Der örtliche Umfang der Sonntagsöffnung wird gemäß Anlage 1 auf den Innenstadtbereich von Nordenham begrenzt.
Begründung Mit Schreiben vom 25.01.2023 wurde von Nordenham Marketing & Touristik e.V. die Festsetzung der o.g. verkaufsoffenen Sonntage bei der Stadt Nordenham beantragt. Gemäß § 5 Abs. 1 und 2 NLöffVZG kann die zuständige Behörde auf Antrag der überwiegenden Anzahl der Verkaufsstellen eines Ortsbereiches oder einer den örtlichen Einzelhandel vertretenden Personenvereinigung zulassen, dass Verkaufsstellen unabhängig von der Regelung des § 4 NLöffVZG an Sonn- und Feiertagen öffnen dürfen.
Das öffentliche Anhörungsverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden.
Die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 5 NLöffVZG für die Zulassung der beantragten Ausnahmen von der Regelung des § 4 NLöffVZG gemäß § 5 Abs. 1 NLöffVZG liegen vor.
Der Riesen-Familiensonntag wurde im vergangenen Jahr zum ersten Mal durchgeführt und stellte sich sofort als ein großer Publikumsmagnet für alle Altersklassen heraus.
Der Ochsen- und Regionalmarkt ist ein fester Bestandteil des Nordenhamer Veranstaltungskalenders. Dieser jährlich stattfindende Event führt auf die Gründung der Stadt Nordenham zurück.
Die durch Nordenham Marketing & Touristik e.V. organisierten und durchgeführten Veranstaltungen sind regional und überregional bekannt. Sie ziehen jeweils eine Vielzahl von Besucherinnen und Besuchern in die Nordenhamer Innenstadt und stellen somit besondere Anlässe für die Sonntagsöffnungen dar.
Die o.g. Veranstaltungen sind prägend für den jeweiligen Sonntag und Anlass für die Ausnahmegenehmigung zur Öffnung der Verkaufsstellen im Rahmen der gesetzlich erlaubten Zeitspanne von fünf Stunden und unter Beachtung der Vorschriften des Niedersächsisches Gesetzes über die Feiertage und des § 7 NLöffVZG (Arbeitsschutz), des Manteltarifes für Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes.
Auf das Beschäftigungsverbot von Jugendlichen am Sonntag gemäß § 17 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz wird ausdrücklich hingewiesen.
Mit der Ausnahmegenehmigung ist keine Pflicht zur Öffnung der Verkaufsstellen verbunden. Die Entscheidung über die Wahrnehmung der besonderen Öffnungszeiten obliegt den einzelnen Verkaufsstellen.
Gemäß § 41 Abs. 4 VwVfG gilt diese Allgemeinverfügung am Tag nach der öffentlichen Bekanntgabe in der Kreiszeitung Wesermarsch und der Nordwest Zeitung als bekannt gegeben.
Auflösende Bedingung
Die auflösende Bedingung tritt ein, wenn die jeweilige Veranstaltung, welche Anlass für die Ausnahmegenehmigung zur Öffnung der Verkaufsstellen, nicht oder nicht im ausreichendem Umfang stattfindet.
Nebenbestimmungen
Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen bleiben vorbehalten.
Hinweis zur Ordnungswidrigkeit
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Verkaufsstelle außerhalb der sich aufgrund dieser Verfügung ergebenen zugelassenen Öffnungszeiten an einem Sonn- oder Feiertag für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden offen hält. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000,00 € geahndet werden.
Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehbarkeit beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) in der zurzeit gültigen Fassung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse. Bei der Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit, nämlich auch sonntägliche Einkaufsmöglichkeiten anlässlich der überregional ausgerichteten Veranstaltungen mit einem hohen Besuchsaufkommen nutzen zu können und dem Schutzinteresse der Arbeitnehmer auf allgemeine Sonntagsruhe und kirchlichem Interesse, fällt die Bewertung zugunsten der Allgemeinheit für die sonntäglichen Verkaufsöffnungen aus. Aufgrund der erforderlichen Planungssicherheit der an der Sonntagsöffnung teilnehmenden Gewerbebetriebe wäre die durch eine Klage auslösende aufschiebende Wirkung nicht hinzunehmen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben werden. Die Klage ist gegen die Stadt Nordenham zu richten. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung einer etwaigen Anfechtungsklage. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht Oldenburg auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen. Nordenham, 29.03.2023 Stadt Nordenham Der Bürgermeister Nils Siemen
Sie können die offizielle Allgemeinverfügung hier herunterladen