Öffentliche Bekanntmachung zur Elektronischen Kommunikation gem. § 3a Niedersächsische Bauordnung (NBauO) in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung
Am 01. Januar 2022 tritt die geänderte Niedersächsische Bauordnung (NBauO) in Kraft.
Unter anderem wird mit der neuen Fassung unter § 3a NBauO die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation geregelt.
Da derzeit bei der Stadt Nordenham die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation nicht abschließend vorliegen, macht die Stadt Nordenham vom § 86 Abs. 8 NBauO (neue Fassung) Gebrauch.
Hiermit wird den Bauaufsichtsbehörden als Übergangsvorschrift die Möglichkeit eingeräumt, den Beginn der elektronischen Kommunikation für alle Verfahren nach § 3a Abs.1 Satz 1 NBauO (neue Fassung) auf spätestens den 01. Januar 2024 festzulegen.
Die Stadt Nordenham gibt gem. § 86 Abs. 8 Satz 2 NBauO hiermit bekannt, dass die elektronische Kommunikation nach § 3a NBauO bei der Stadt Nordenham zurzeit nicht möglich ist. Bitte beachten Sie hierzu weitere Bekanntmachungen, die den Beginn der elektronischen Kommunikation festlegen. Spätestens tritt diese neue Regelung gemäß § 3a NBauO aber am 01. Januar 2024 in Kraft.
Die Bekanntgabe hat zur Folge, dass gem. § 86 Abs. 8 Satz 3 NBauO die in § 3a Abs. 1 Satz 1 NBauO (neue Fassung) genannten Anzeigen, Mitteilungen, Anträge, Bauvoranfragen und beizufügenden Bauvorlagen abweichend von § 3a NBauO in Papierform zu übersenden sind.
Nordenham, den 21.12.2021
Der Bürgermeister
Ihr Bürgermeister
Nils Siemen